AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Eine Bestellung gilt als verbindlich erteilt, bedarf jedoch zur endgültigen Wirksamkeit unserer Auftragsbestätigung. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn innerhalb 14 Tagen eine schriftliche Ablehnung nicht erfolgt oder die Ware geliefert wird.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Mengen, Maße, Gewicht und Farben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen, Sonderanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
- Ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; wird sie in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto maßgeblich. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde - ungeachtet des Ersatzes weitergehender Schäden für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 5,50 €, wobei dem Kunden der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 4 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 5 Gewährleistung / Mängelhaftung
- Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre, für Unternehmer ein Jahr ab Anlieferung der Ware. Bei baulichen oder technischen Veränderungen der Ware durch den Kunden erlischt die Gewährleistung sofort.
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich nachgekommen ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung es sei denn, dass die Teillieferungen für den Besteller ohne Interesse ist.
- Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Eine Gewährleistung ist für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers bzw. Käufers hergestellt wurden, und soweit Mängel auf diese Konstruktionsunterlagen beruhen, ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Nachbesserungsarbeiten ausführt oder von Dritten ausführen lässt.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt bleibt es bei der gesetzlichen Frist. Sollte es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkauf einer gebrauchten Sache handeln, so verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 12 Monate.
§ 6 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.. Wir sind nach dem Rücktritt vom Vertrage befugt, die Kaufsache zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden ? abzüglich angemessener Verwertungskosten ? anzurechnen. Bei einem Verbauchsgüterkauf bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für Klagen im Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozeß; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Für alle Ansprüche, auch Nebenansprüche aus dem Vertrag, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Währung der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam. Statt der ungültigen Bestimmung gilt das, was dem Gewollten zulässigerweise am nächsten kommt.
Direkter Kontakt
Edel Design Schickling
H. Schickling GmbH
Maschinenbau
Geschäftsführer:
Maria Schickling
und Hermann Schickling
Visbeker Damm 1A
49429 Visbek
E-Mail: info@hschickling.de
Telefon: 0 44 45/96 69-0
Fax: 0 44 45/96 69 66
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